Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
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In so fern enthält dieses Gesetz offenbor eine Vor-besserung der ölten Verfassung. Aber es bestimmt aucheine Prämie von zwey Schillingen auf jeden auszufüh-renden Qnarter Hafer, wenn der Preis nicht höher steht,als vierzehn Schillinge. Vorhin ist auf die Ausfuhrdieses Getreides so wenig, als auf die Ausfuhr der Erb-sen oder Bohnen, jemals eine Prämie gegeben worden.

Sodann wird auch durch dieses Gesetz die Ausfuhrdes Weißens verbothen, wenn der Preis auf vier undvierzig Schillinge, der Quarter, steigt; des Rokkens, beydem Preise von acht und zwanzig Schillingen; der Ger-sie, bey zwey und zwanzig, und des Hafers bey vierzehnSchillingen. Alle diese Preise scheinen viel zu niedrigzu seyn, und überdies; scheint eine Unschicklichkeit darin zuliegen, daß man die Ausfuhr gerade bey den nehmlichenPreisen verbiethet, bey welchen die vorhin zur Beförde-rung der Ausfuhr gegebene Prämie, aufhöret. Entwe-der sollte die Prämie schon bey viel geringern Preisen auf-hören , oder die Ausfuhr sollte erst bey viel höher» Prei-sen erlaubt werden.

In so fern scheint also dieses Gesetz nicht so gut zuseyn, als das vormahlige System. Indessen kann manvielleicht, bey allen seinen Mängeln, davon sagen, wasman von den Gesetzen des Solo» gesagt hat: Wenn sieauch an und für sich selbst nicht die besten wären: so wä-ren sie doch die besten, welche sich bey der Gewinnsucht,den Vorurtheilen und der Denkungsart des Zeitaltersmachen licßen. Sie werden vielleicht in der Zukunftbessern Geftßen den Weg bahnen.

Sech-