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saudische Markt mit fremdem Getreide bey weit geringemPreisen, alo vormahls, versorgt werden.
Nach eben diesem Statute fällt die Prämie vonfünf Schillingen auf die Ausfuhr des Weißens hinweg,so bald der Preis desQuarterö auf vier und vierzig Schil-linge gestiegen ist. Vorhin hörte sie nur bey acht undvierzig auf. Die Prämie von zwey Schillingen undsechs Pfennigen auf die Ausfuhr der Gerste fallt hinweg,wenn der Preis zwey und zwanzig Schillinge betragt.Vorhin hörte sie nur bey vier und zwanzigen auf. DiePrämie von zwey Schillingen und sechs Pfennige St.auf die Ausfuhr der Hafergrüße, fällt bey dem Preisevon fünfzehn Schillingen, anstatt vorhin bey vierzehn,hinweg. Die Prämie auf den Rokken ist von dreySchillingen und sechs Pfennig St. auf drey Schillingeherabgesetzt worden, und fällt hinweg, wenn der Preisacht und zwanzig Schillinge, anstatt vorhin zwey unddreyßig, beträgt. Wenn Prämien, wie ich zu bewei-sen versucht habe, etwas zweckwidriges sind: so ist esum so viel bester, je früher sie aufhören und je geringersie sind.
Eben dieses Statut erlaubt bey den niedrigstenPreisen die zollfreye Einfuhr des Getreides, welcheswieder ausgeführt werden soll. Es muß aber in dieserZwischenzeit in einem Magazine verwahrt werden, wel-ches von einem königlichen Beamten und von dem Kauf-manne gemeinschaftlich verschlossen wird. Diese Erlaub-niß erstreckt sich zwar nur auf fünf und zwanzig Seehä-fen in Großbritannien; es sind dieses aber auch die wich-tigsten , und in den meisten übrigen möchte es zu diesemZwecke wohl an Magazinen fehlen.
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