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Sechstes Kapitel.
Von Handelsverträgen.
§H^enn eine Nation sich durch einen Vertrag cinhel-schiq mache, aus einem fremden Lande die Ein-fuhr gewisser Waaren zu erlauben, welche kein anderesLand einführen darf, oder die Waaren des einen Landesvon Abgaben zu befreyen, denen die Waarew der übri-gen Lander unterworfen sind: so mühen notwendig dasLand, dessen Handlung so begünstiget wird, oder wenig-stens seine Kaufleute und Manufacturisten, aus einemsolchen Vertrage grossen Vortheil ziehen. Diese Kauf-leute und Manufacturisten genießen eine Art von Allein-handel in dem Lande, welches ihnen dieses Vorrecht zu-gesteht. Ihr WaarenabsaH wird ausgebreiteter undvortheilhafter; ausgebreiteter, weil die Waaren andererNationen verbothen oder Hähern Abgaben unterworfensind, und sie also mehr von den ihrigen absehen; vor-theilhafter, weil die Kaufleute des begünstigten Landes,da sie eine Art von Monopol genießen, ihre Waaren ofttheurer verkaufen, als wenn sie der freyen Concurrenzmit allen andern Nationen unterworfen wären.
So Vortheilhaft indessen dergleichen Vertrage fürdie Kaufleute und Manufacturisten in dem begünstigtenLande sind: so unfehlbar nachteilig sind sie für dieselbenin dem begünstigenden. Einer fremden Nation wirdein wider sie gerichtetes Monopol zugestanden; und wennsie ausländischer Waaren bedürfen: so müssen sie diese
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