Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
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In der Folge wurde die Strenge dieses Gesetzesdurch verschi dene Anordnungen gemildert, welche nochund mich das Auskaufen des Getreides erlaubten, wo-fern der Q.narker Weihen nicht über zwanzig, vier undzwanzig, zwey und dreyßig und vierzig Schillinge gälte.Endlich wurde durch die siebente Acte aus dem fünfzehn-ten Jahre Karls des zweyten das 'Aufkaufen des Getrei-des in der Absicht, es wieder zu verkaufen, so langeder O.uarcer Weihen nicht über acht und vierzig Schil-lings, und so im Verhältniße das übrige Getreide, imPreise stände, jedermann verstattet, nur nicht Verkäu-fern, die es auf demselben Markte, innerhalb drey Mo-naten, wieder verkauften. Alle Freyheit, die das Ge-werbe des inländischen Kornhandlers bisher genossen hat,hat es diesem Statute zu danken. Die Anordnung ausdem zwölften Regierungsjahre des jetzigen Königs, wel-che die übrigen alten Gesetze wider die Großhändlerund Aufkäufer abschaffte, hat gleichwohl die Einschrän-kungen dieses Statuts nicht aufgehoben, daher dieselbenimmer noch bestehen.

Unterdessen bestärket dieses Statut das Volk iu ge-wisser Maße in zweyen höchst ungereimten Vorurtheiien.Erstlich setzt es voraus, daß, wenn der Preis des Wei-ßens bis auf acht und vierzig Schillinge für den Quar-tes, nnd das übrige Getreide verhältnismäßig gestiegensey, alsdann das Auskaufen des Getreides dem Volkeleicht schädlich werden könne. Aber aus dem bisherangeführten crgiebt sich deutlich genug, daß bey keinemZustande des Preises das Ankaufen des inländischen Gc-treidehandlerS dem Volke schaden könne; und ob gleichacht und vierzig Schillinge ein sehr hoher Preis zu seyn,

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