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2 (1799)
Entstehung
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Was der Manufackurist nicht thun durfte, daswar der Landwirth gewissermaßen zu thu» gezwungen,nehmlich sein Kapital unter zwey verschiedene Gewerbezu vertheilen, den einen Theil für seine Scheuern undKornböden, und den gelegentlichen Absatz auf dem Mark-te, und den andern für die Betreibung des Ackerbaueszu bestimmen. So wie er aber den letzter» nicht gerin.gec benutzen durfte, als zu dem gewöhnlichen Gewinneder im Landbau angewandten Kapitalien: so durfte erauch den erster» nicht geringer benutzen, als zu dein ge-wöhnlichen Gewinne der Handelskapitalien. D.>S Ver-mögen, womit das Geschäft des Getreidchaudlers betrie-ben wurde, mochte nun dem sogenannten Pachter, oderdem sogenannten Getreidehandler gehören: so wurde mbeyden Fallen derselbe Gewinn erfordert, damit der Ei-genthümer für die Anwendung seines Vermögens entschä-diget, damit sein Gewerbe andern Gewerben gleich ge-macht, und »'.verhindert würde, dasselbe um 'einesVor-theils willen, so bald als möglich, gegen ein anderes zuvertauschen. Hieraus folgt, daß der Landwirth, der dasGewerbe eines Getrcidehandlers zu treiben gezwungenwar, sein Getreide nicht wohlfeiler verkaufen konnte, alses eia jeder Gerreidchändler bey ganz freyer Eoncurrenzhätte verkaufen müssen.

Wer ein Gewerbe treibt, und sein ganzes Kapitalauf einen einzelnen Zweig desselben verwenden kann, hateben den Vortheil, den ein Handwerker hat, der sich nurmir einerley Arbeit beschäftiget. So wie dieser eine Ge°schicklichkeic erlangt, mittelst deren er mit denselben zweyHanden viel mehr Arbeit verrichtet: so erwirbt sich jenereine solche Fertigkeit in Betreibung seines Geschäfts,

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