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sein? Ehrlichkeit verbürgte, treiben durfte. Nach d,rVerordnung Eduards VI. wurde zu Ertheilung dieserErlaubniß die Einwilligung dreyer Friedensrichter er-fordert. Nachher schien diese Einschränkung noch nichtgenugthueud zu seyn, und nach einer Verordnung derKönigin Elisabeth konnte eine solche Erlaubniß nur beyden vierthciljahrigcn Landgerichten ertheilt werden.
Die altere europäische Staatswirthschaft wollte aufdiese Weise den Ackerbau, das Hauprgewerbe auf demLande, nach ganz andern Grundsätzen behandeln, alsdie Manufacturen, das Hauptgewcrbe der Städte. Daman dem Pachter keine andern Kunden ließ, als entwe-der die Verzehret selbst, oder ihre unmittelbaren Be-vollmächtigten, die Kornhöcker: so wollte man ihn
zwingen, nicht nur das Gewerbe eines Landwirths, son-dern auch das Gewerbe eines Getreidchandlers zu treiben.Im Gegentheile war es in manchen Fällen dem Manu-facturisten verbothen, sich mit dem Gewerbe eines Krä-mers abzugeben, ober seine eigene Waare im Kleinen zuverkaufen. Man dachte durch das eine Gesetz das all-gemeine Beste des Landes zu befördern, oder das Ge-treide wohlfeil zu machen, und man wußte vielleichtnicht recht, wie man diesen Endzweck zu erreichen habe.Durch das andere dachte man das Beste einer besondernKlasse von Leuten, der Einzelnhandlcr zu befördern, inder Voraussetzung, daß, wenn man den Manufacturi-sten erlaubte, im Einzelnen zu verkaufen, sie mit diesennicht würden Preise halten können, und ihr Gewerbe zuGrunde gehen niüßte.
Indeß, wenn man auch dem Mamifacturisten er-laubt hätte, einen Laden zu erösnen, und die von ihm
selbst