Weinstempck, wurden bey der Ausfuhr Zurückgegeben.Du indessen alle diese Abgaben, den Zugabczoll und denImpost von 1692 ausgenommen, beyder Einfuhr inbaarcm Gelde bezahlt wurden: so ging bey einer so
großen Summe so viel an Zinsen verloren, daß manvernünftiger Weise auf keinen vottheilhaften Zwischen-handel mit diesem Artikel rechnen konnte. Also nur einTheil von dem so genannten Weinimpost und gar nichtsvon den fünf und Zwanzig Pfunden St. auf eins halbeSckiffslast französischen Weins, oder von den in denJahren 1745, 176z und 1778 gemachten Auflage!:,wird bey der Ausfuhr Zurück gegeben. Die zwey Im-postcn zu fünf vom Hundert, womit im I. 1779 und1781 alle vorigen Zollabgaben erhöhet wurden, wer-den bey allen übrigen ausgeführten Waaren, und alsoauch beym Weine zurück gegeben. Die letzte Abgabe,welche besonders auf den Wein gelegt korben ist, dievom Jahre 1780, wird völlig wieder bezahlt: eineBegünstigung, die wahrscheinlich nie die Ausfuhr einereinzigen Tonne Weins veranlassen wird, so lange manso viele andere starke Abgaben inne behält. Diese Re-gel» finden stakt bey allen Handelsplätzen, wohin dieAusfuhr erlaubt ist, ausgenommen nach den brittifchenKolonien in Amerika.
Die 7te Aete vom i ztsn Regierrmgsjahre KarlsII. , weiche man ein Gesetz zur Begünstigung deS Han-dels nennet, hat Großbritannien das ausschließlicheRecht ertheilet, die Kolonien mit allen Erzeugnissen undMauufalrurwaarcn von Europa, folglich auch mitWeins, zu versehen. In einem bände, das so weit-läufuge Küsten hat, als unsere nordamerikauifchen undAa ; west-