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werden, ist die Einfuhr zum inländischen Verbraucheverbothen. Indessen cüistn ste gegen Bezahlung gc-wisser Abgaben eingeführt und bis zur Ausfuhr in Nie-dei lagen verwahrt werden. Aber bey ihrer Ausfuhrfsicket ie:n Rückzoll statt. Unsere Manufaccuristenwinden die Begünstigung selbst dieser eingeschränktenEmfuhr ungern sehen, und fürchte», daß etwas vonsolchen Waare» a»s den Niederlagen gestohlen werdenund mit den ihrigen in Concurrenz kommen möchte.Nur unter jenen Eiuschiäukungen dürfen wir verarbei-tete Seide, französisches Cammertuch und Schleycr,gemahlte, gedruckte, gesteckte oder gefärbte Kattunes. w. einführen.
Wir verführen nicht einmahl gern französischeWaaren nach andern auswärtigen Ländern, und lassenunS lieber einen Vortheil entgehen, als daß wir einemVolke, welches wir als unsern Feind ansehen, durch un-sere Vermittelung einen Vortheil zuwenden sollten.Nicht nur die Hälfte der alten Substdie, sondern auchdie zweywn fünf und Zwanzig vom Hundert, werdenbey der Ausfuhr aller Waare!, ume behalten.
Nach der vierten Regel im Anhange zu der altenSubsdie, betrug der Rückzoll bey Ausführung allerWei e weit über die Hälfte des damahligen Einfuhr-zolles, und es scheinet, daß damals die Gesetzgebunghen Zwischenhandel mit Weine etwas mehr, als ge-wöhnlich Habs begünstigen wollen. Auch verschiedeneandere'Abgaben, welche entweder damahls, oder später,als die alte Substdie eingeführt wurden, der so genannteZugabcM, die neue Substdie, die Eiudritkkel- undZweydrittel- Snbsidie, der Imposi von 1692, der
Wein-