Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
358
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Z58

neS jeden dieser Lander erhalt also mittelbarer Weise Ein.kommen und Unterhalt von dem ander» Lande. Gesetztnun, b yterley gegcn einandcr vertauschte Waaren sindvon gleichem Werthe: so sind auch die beyden auf denHandel verwendeten Kapitalien gemeiniglich völlig oderbeynahe einander gleich; und da beyde Kapitale zu Her-vcndnngung einheimischer Waaren in beyden Ländern an-gewendet worden sind: so muß auch das unter die Ein-wohner vertheilte Einkommen und ihr Unterhalt, in bey-den Landern gleich, oder beynahe gleich seyn. DiesesEinkommen und dieser Unterhalt sind beträchtlicher oderunbeträchtlicher, je nachdem der Verkehr unter ihnengrößer oder geringer ist. Belauft sich dieser, znm Bey-spiel, auf hundert tausend oder eine Million Pfund St.auf jeder Seite: so verschaffet jedes Land den Einwoh-nern des andern für hundert tausend oder eine MillionPfund St. jährliche Einkünfte.

Ist der Handel zwischen zwey Landern so beschaffen,daß das eine dem andern bloß seine einheimische Waarenzuführt, und dagegen von ihm nur Waaren, die in ei-nem dritten Lande erzeugt worden sind, erhält: fowürdees in dem Falle, wo gleich viele Waaren von beydenS iren umgesetzt würden, heißen, daß die Bilanz gleichstehe. Beyde Länder würden auch dabey gewinnen;aber nicht gleich viel. Die Einwohner des Landes, wel-ches bloß ftine einheimischen Waaren ausführte, würdenbey dem Handel am meisten gewinnen. Wenn, zumBeyspiel, England keine andern Waaren aus Frank-reich zöge, als die, welche Frankreich selbst hervorbringt,und, weil es keine einheimischen, in Frankreich gesuch-ten englischen Waaren hatte, jenen 'Ankauf mit desto

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