Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
355
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Miethzinse für das Aufbewahren, bezahlt jedermann,wenn er mit der Bank zuerst in Rechnung tritt, einEintrittsgeld von zehn Gulden, und für jede neue Rech.nung drey Gulden und drey Stübcr; für jede Uebertra-gung von einem Namen auf den andern, zwey Etüber;und, wenn die zu übertragende Summe weniger alsdrey hundert Gulden beträgt, sechs Srüber wo-durch man verhüten will, daß nicht zu viele kleine Ge.schäfte der Art gemacht werden. Wer es versäumet,zweymahl im Jahre mit der Bank Abrechnung zu hol-ten, verfallt in eine Strafe von fünf und zwanzig Gul-den. Wer eine größere Summe, als feine Rechnungbetragt, übertragen lassen will, muß auf die überschie-ßend-.' Summe drey vom Hundert bezahlen, und seineAnweisung wird überdies noch bey Seite gelegt. Hier-nach st soll die Bank von dem Verkaufe des ausländischengemünzten oder ungemünzren Metalls, welches ihr vonZeit zu Zeit durch erloschene Empsangscheine zufällt, undimmer so lange, bis mit Gewinn verkauft werdenkann, aufbewahrt wird, beträchtliche Vortheile ziehen.Auch gewinnt sie dabey, daß sie Bankgeld zu fünf Pro-cent Agio verkauft und zu vier Procent einkauft. Allediese Einkünfte betragen weit mehr, als zu Besoldungder Bedienten und zu den Unterhaltungskosten erfordertwird. Man versichert, daß bloß dasjenige, was fürdas Aufbewahren der Barren gegen Empsangscheine be-zahlt wird, einen jährlichen reinen Gewinnst von hun-dert und fünfzig, bis zweymahl hundert tausend Guldenausmacht. Indessen war nicht der Gewinn, sonderndas gemeine Beste der ursprüngliche Zweck dieser Anstalt.Man wollte nehmlich die Kaufleute von dem Ungemacheines nachtheiligen Wechselcourfes bestehen. Den dar-

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