Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
349
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der Bank genommen werden; bevor sie aber herausgenommen werden, muß man noch ein Vierrheil Pro-cent für daö Aufbewahren zahlen, und dieß ist alsofür den Inhaber des Scheins ein reiner Verlust.Sollte indessen das Vankagio einmahl bis auf dreyProeent herab fallen; dann würden solche Scheine aufden Markt kommen, und für Ein und drey VierthcilProcent verkauft werden. Da aber gegenwärtig dasBankagio ungefähr fünf Procent beträgt: so läßt manden Termin solcher Scheine öfters ablaufen, oder,nach dem gewöhnlichen Ausdrucke, man läßt die Schei-ne der Bank anheim fallen. Doch fallen ihr nochöfter Empfangscheine über niedergelegte goldene Durs-ten anheim, weil man für diese einen noch höhern Zinsfür das Aufbewahren, nehmlich ein halbes Proeentbezahlen muß, ehe sie zurück genommen werden können.Die fünfe vom Hundert, welche die Bank gewinnt,wenn ihre Deposita in Münze oder in Barren zufallen,kann man alsMiechzins für das beständige Verwahret?solcher niedergelegten Summen ansehen.

Die Summe des Bankgeldes für erloschene Ein-pfangfcheine muß sehr beträchtlich seyn. Sie muß dasganze ursprüngliche Kapital der Bank enthalten: dennman nimmt durchgängig an, daß dieses Kapital vomAnfange an in der Bank gelassen worden sey, weil nie-mand seine Empfangscheine hat erneuern, oder seineDeposita zurücknehmen wollen, da, aus den eben an-geführten Gründen, weder das eine, noch das andere,ohne Vertust hätte geschehen können. Wie beträcht-lich aber auch jene Summe seyn mag: so soll sie dochin Vergieichung mit der ganzen Masse des Bankgeldes

sehr