Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
348
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der Inhaber eines Scheins Bankgeld kauft: so kaufter die Beftigniß, eine Quantität Barren aus derBank zu nehmen, deren Münzpreis um fünf vomHundert höher steht, als der Vankpreis. Folglichwird das Aufgeld der fünfe vom Hundert, welches ergemeiniglich giebt, nicht für einen eingebildeten, son-dern für einen wirklichen Werth bezahlt. Wenn derBescher von Bankgelds einen Schein kauft: fo kauftcr die Befugniß, eine Quantität Barren aus derBank zu ziehen, deren Marktpreis gemeiniglich zweybis drey Procent über dem Münzpreise steht. Waser also dafür giebt, wird ebenfalls für einen wirklichenWerth bezahlt. Der zufammengefehte Preis des Em-fangscheinö und des Bankgeldes, machen den vollenWerth oder Preis der Barren aus.

Auch über niedergelegte Summen in umlaufenderZandesmünze giebt die Bank sowohl Empfangfcheine,als Credit in der Bank. Aber solche Scheine habenvft gar keinen Werth, und auf dem Markte gar keinenPreis. Ducatons, zum Beyspiel, die im Handelund Wandel drey Gulden und drey Stüber, jedesStück, gelten, nimmt die Bank nur zu drey Gulden,das ist, um fünf Procent unter jenem Werthe an.Sie giebt auch einen Empfangfchein, der den Inhaberberechtiget, die niedergelegte Anzahl Ducatons inner-halb sechs Monaten zurück zu nehmen, wenn er einViertheil Procent für das Aufbewahren bezahlt. Einsolcher Schein hat gemeiniglich auf dem Markte keinenPreis. Denn drey Gulden Bankgeld pflegen auf demMarkte drey Gulden und drey Stüber, das ist, denvollen Werth eines Ducatons, zu gelten, wenn sie aus

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