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so soll es sich doch zuweilen, und öfter mit dem Golde,als mit dem Silber zutragen, weil der Zins für dasAufbewahren des kostbaren Metalls starker ist.
Wer Barren in die Bank legt, und zugleich ei-nen Credit in der Bank und einen Emfangfchein be-kömmt: der bezahlt seine Wechselbriefe, so wie sie zahl-bar werden, mir seinem Bankcredit; und den Scheinverkauft er, oder behalt ihn an sich, nachdem er glaubt,daß der Preis der Barren fallen oder steigen werde.Der Schein und der Bankcredit bleiben selten langebeysammen, lind sie brauchen auch nicht beysammenzu bleiben. Wer einen Schein hat und Barren ausder Bank ziehen will, findet immer Bankcredit oderBankgeld im Ucberfluß, um es zu dem gewöhnlichenPreise zu kaufen; und wer Bankgeld hat und Barrenheraus ziehen will, findet ebenfalls Empfangscheincgenug zu kaufen.
Die Theilnehmer an dem Credite der Bank unddie Inhaber der Scheine machen zwey verschiedeneKlaffen von Gläubigern der Bank aus. Der Inha-ber eines Scheins kann die Barren, für die der Scheingegeben worden ist, nicht anders heraus ziehen, alswenn er der Bank eine eben so große Summe Bank-geld als die, wofür die Barren genommen worden wa-ren, anweiset. Hat er selbst kein Bankgeld: so mußer es von Leuteil, die es haben, kaufen. Der Besitzervom Bankgelde kann keine Barren herausziehen, wenner nicht Empfangscheine auf die Quantität, welche erbraucht, vorweiset. Hat er selbst keine Scheine: somuß er sie denen, welche sie haben, abkaufen. Wenn
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