Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
312
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ZI2

Gewerbsiciß, zur Ermunterung des einheimischen, miteinigen Lasten zu beschweren.

Der erste ist, wenn diese oder jene Gattung desGewerbsteißes zur Vertheidigung des Landes nothwen-dig ist. So hangt, zum Beyspiel, GroßbritanniensVertheidigung gar sehr von der 'Anzahl seiner Matrosenund Schiffe ab. Um deßwillen sucht die Schifsahrls-<rcte mit Recht den brittischen Matrosen und Schiffendas Monopol bey dein Handel ihres Landes zu verschaf-fen; und zwar in einigen Fällen durch gänzliches Ver-both, in andern durch starke Austagen auf die Schiffefremder Nationen. Folgendes sind die vornehmstenAnordnungen dieser Acte:

Erstlich: Allen Schiffen, deren Eigenthümer, Be-fehlshaber und drey Viertheile der Matrosen nicht britti-sche Unterthanen sind, ist bey Strafe des Verlusts desSchiffes und der Ladung verbothen, nach brictischeii Ko-lonien oder Pstanzörtern zu handeln, oder in Großbri-tannien Küstenhandel zu treiben.

ZweytcnS: Eine Menge Artikel von Gütern, die,rm Verhältnisse zu ihrem Preise, sehr viel Raum erfor-dern, können nicht anders in Großbritannien eingeführtwerden, als in den vorhin beschriebenen Schiffen, oderin Schiffen dechenigen Landes, worin diese Güter erzeu-get worden, und deren Eigenthümer, Befehlshaber nnddrey Viertheile der Matrosen Unterthanen desselben Lan-des sind. Wenn sie auch in den Schiffen der letzter.". Arthereinkommen: so müssen sie doch den Zoll, den die Aus-,ländcr geben, doppele bezahlen. Werden sie aber inSchiffen einer chndcrn Nanon hereingebracht: wer-

den