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2 (1799)
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Jene Beschränkungen waren von zweierlei)' Art.Erstlich, Beschränkungen der Einfuhr solcher, zum in-ländischen Verbrauch bestimmter fremden Güter, die imLande sebst erzeuget weiden konnten, und zwar aus al-len und jeden Ländern.

Zrveytens, Beschränkungen der Einfuhr aller undjeder Güter aus solchen Ländern, mit welchen man glaub-te eine nachtheilige Handelsbilanz zu haben.

Die Beschränkungen selbst bestanden bald in hohenEinfuhrzöllen, bald in gänzlichen Verbothen.

Ermunterungen der Ausfuhr waren bald Nückzölle,bald Ausfuhrprämien, bald begünstigende Handelöver-träge mit fremden Staaten, und bald Anlegung von Ko-lonien in entfernten Ländern.

Rückzölle gab man in zweyerley Fällen. Wenndie einheimischen Manufacturwaaren einen Zoll oder eineAccise bezahlt hatten: so gab man öfters bey ihrer Aus-fuhr die ganze Abgabe, oder einen Theil derselben zu-rück. Wenn hiernächst fremde Güter, die einer Abga-be unterworfen waren, in der Absicht, sie wieder auszu-führen, eingebracht wurden, so gab man bey dieser Aus-fuhr die Abgabe ganz, oder zum Theil zurück.

Ausfuhrprämien wurden zur Ermunterung ange-hender Manufacturen, oder anderer Gattungen der In-dustrie gegeben, die man einer besondern Begünstigungwerth hielt.

Durch vortheilhafte Handelsverträge erhielten inauswärtigen Staaten die Waaren uud die Kaufleute desLandes, gewisse Vorrechte vor den Waaren und Kauf-leuten anderer Länder.

Durch