Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
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1745 achthundert seiner Leute zur Unterstützung des Prä-tendenten ins Feld.

Ja, die Einführung des Lchnösystems hat so we-nig die Gerichtsbarkeit der großen Allodialeigenthümererweitert, daß man es vielmehr als einen Plan ansehenkann, wodurch ihr Ansehen eingeschränkt werden sollte.Es führte eine Reihe einander untergeordneter Stufen derHerrschaft vom Könige bis zum kleinsten Eigenthümer,ein, und bestimmte für jede Stufe das Maß von Pstich.ten und Diensten, welche sie den hoher» zu leisten hat»te. Wahrend der Minderjährigkeit eines Eigenthümerssteten die Einkünfte, so wie die Verwaltung seines Guts,in die Hände seines unmittelbaren Lehnsherrn. Waralso der Mindeijährige ein unmicteibarer Vasall derKrone: so stel beydes in die Hände des Königs. Die-sem war es in einem solchen Falle aufgetragen, sowohlfür den Unterhalt, als für die Erziehung seines Mün-dels zu sorgen; und unter seine vormundschasclichcn Rech-te gehörte auch dieß, daß er die Hand einer unmündigenErbtochker nach seinem Gefallen vergeben kennte, wenner nur einen ihrem Stande gemäßen Mann für sie wähl-te. Aber obgleich diese neue Einrichtung unstrenig dazubeytrug, das Ansehen des Königs zu vermehren, unddie Macht der großen Gutsbesitzer zu schwächen: so thatsie doch beydes nicht in einem hinlänglichen Grade, umOrdnung und eine gute Regierung unter die Einwohnerdes offenen Landes einzuführen; und sie konnte es nicht,weil sie den Zustand des Eigenthums und der Sitten»»geändert ließ, woraus die Unordnungen stoßen. Nochimmer blieb das Ansehen der Regierung, in demHaupt-te des Staates, zu schwach, und bey dessen untergeord-neten