litv*) nannte, noch selbst ein unmittelbarer Vasall derKrone, sondern ein Vasall des Herzogs von Argyle, undnicht einmahl so viel als ein Friedensrichter war, dochüber seine Lehnleute die höchste peinliche Gerichtsbarkeitausübte. Man sagt, er habe dieß mit großer Billig-keit, obgleich ohne alle Rechtsformalltaten gethan. Undes ist nicht unwahrscheinlich, daß der damahlige verwirr-te Zustand dieses Theils von Schottland es nothwendiggemacht habe, daß er sich dieser Gewalt anmaßte, wennder Landfriede erhalten werden sollte. Dieser Edel-mann, dessen Einkünfte von seinen Gütern nie fünfhun-dert Pfunde St. überstiegen, führte doch, im Jahr
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*) Was die 1-orä? ok Uezallkv sind, erklärt Robertson i» seinerGeschichte von Schottland (in der Baseler Ausgabe ocS Origi-nals Tl). i- S- 22.) „Die Ländereyen des Adels waren, sagt„er," entweder DaronieS oder Regalitys Die Ge-richtsbarkeit der erstem war ausgedehnt, die Gerichtsbarkeit„der letztem, wie der Mine anzeigt, königlich und beynahe„unbegränzt. Alle Rechtssachen, bürgerliche und peinliche,„wurden von Richtern abgeurtheilt, die der Lord of Regaliry„ernannte; und wenn des Königs Gerichtshof jemanden aus„dessen Gebiethe vor sein Forum gefordert hatte, so konnte der„Lord durch das sogenannte pelvileZium ok reple 6 §mg den Aus-„spruch des Gerichtshofes bey Seite setzen und den Proceß von„seinem Gerichtshaltcr von neuem instruiern lassen; ja, er„war befugt seinen Vasallen dafür zu strafen, daß er sich einer„fremden Gerichtsbarkeit unterworfen hatte." Robertson scheintmir sich darin zu irren, daß er diesen letztem Umstand alsein den Lorvo of Regatiry eigenes Vorrecht ansieht. Allent-halben, wo der Adel die Gerichtsbarkeit in erster Instanz aufseinen Eklem hat, wird der Bauer gestraft, wenn er dieseInstanz übergeht und sich in seinen Rechtshandeln unmittelbaran die höhere Instanz der Landesgcrichte wendet, A- U.Smith Unters. 2. Th. Q