Er war auf gleiche Weise genökhigck, das Commandoüber die Miliz des Landes denjenigen zu überlassen, wel-che allein diese Miliz in Gehorsam erhalten konnten.
Es ist ein Irrthum, zu glauben, daß die Ge-richtsbarkeit der Glundeigenthümcr über die Einwohnerihrer Ländereyen, ihren Ursprung aus dem Lehnörechtegenommen habe. Nicht bloß die höchste bürgerliche undpeinlicheGerichiöbarkeit, sondern auch das RechtKriegS-völker zu werben, Gelb zu schlagen, und selbst Geschefür ihre Landlcute zu geben, alle diese Rechte gehörtenJahrhunderte zuvor, ehe der Name Lehn (b'euclum)in Europa bekannt wurde, den großen Gutsbesitzern erk-und eigenthümlich (ulloclialitor) zu. Das Ansehenund die Gerichtsbarkeit, welche die sächsischen Großenauf ihren Gütern vor der Eroberung besaßen, scheinteben so groß gewesen zu seyn, als das Ansehen und dieGerichtsbarkeit der normannischen nach derselben. Unddoch ist erst nach der Eroberung das Lehn recht in Eng-land zu gemeinem Rechte geworden. Von Frankreichist eö eben so unlängbar, daß die Großen des Landesdie ausgebreicecsie Gerichtsbarkeit und Herrschaft aufihren Gebiethen, lange zuvor als ModMM besaßen,ehe man das Lehnsrecht daselbst eingeführt hak. Undwas haben wir nöthig, in das entfernte Alterthum bey-der Monarchien zurückzugehen? Beyspiele aus weit spä-teren Zeiten beweisen uns, daß aus solchen UrsachenImmer solche Wirkungen entstehen mussen. Es sindnoch nicht dreyßig Jahre, daß ein gewisser Cameron ofLochiel, Herr von der Herrschaft Lochabar in Schottland,der weder das, was man vormahls einen lorä of regu-
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