der Unterhalt kömmt von seiner Güte her; und wie langeer dauern soll, hängt von seinem Willen ab.
Die Macht der alten Reichsbarone gründete sichanf nichts anders, als auf diese natürliche Herrschafteines großen Gutsbesitzers über die Leute, denen er inseinem Hause, oder auf seinem Gebiethe Brot giebt.Es war, nach ihrem Verhältnisse gegen die Einwohnerihrer Ländereyen, unausbleiblich, daß sie rm Friedendie Richter, und im Kriege die Anführer derselben wur-den. Sie waren auch am besten im Stande, Ord-nung innerhalb ihrer Domänen zu halten, und die Ge-setze in Ausübung zu bringen, weil sie gegen die Wi-dersetzlichkeit eines Einwohners die Kräfte aller übri-gen vereinigen konnten. Keine andere Person hartehinlängliches Ansehen, um dieß zu thun. Der Königkonnte es am wenigsten. In den Zeiten, wovon wirreden, war er nichts mehr, als der größte Gutsbesi-tzer in seinen Staaten, dem die übrigen Gutsbesitzer,um sich mit ihm gegen ihre gemeinschaftlichen Feindevertheidigen zu können, gewisse Vorrechte einräumten.Eine kleine Schuld auf dem Gebiethe irgend eines gro-ßen Landeigenchümerü, ohne die Einwilligung desselbeneinzutreiben, würde, da alle Einwohner jeder Baroniegewaffnet und gewohnt waren, einander und ihremHerrn beyzustehen, dem Könige beynahe eben so vieleAnstrengung gekostet haben, als einen bürgerlichen Kriegzu dämpfen. Der König war also genöthigt, in demgrößten Theile seines Landes, die Verwaltung der Ge-rechtigkeit denjenigen zu überlassen, welche Macht genughatten, seine Rechtösprüche in Vollziehung zu setzen.
Er