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gen Jahren, in Hochschoktland die Pachtrente für einStück Landes, worauf eine Familie leben kennte. Ineinige» Oertern ist es »och jcht so; obgleich jetzt daselbstfür eine Krone nicht mehr Waaren zu bekommen sind,als anderswo.
In einem Lande, wo die überflüssigen Erzeugnissegroßer Güter, auf den Gütern selbst verzehrt werdenmüssen, ist es oft dem Eigenthümer bequemer, einenTheil davon fern von seinem Haufe verzehren zu lasse»,wofern nur die, welche es verzehren, ihm so unterwür-fig bleiben, als seine Hausgenossen und Dienstbokhen.Er erspart sich dadurch die Beschwerden, welche einezu große Gesellschaft, oder eine zu zahlreiche Haushal»tung verursacht. Ei» Bauer, der sein Gut nur so lan-ge hat, als es der Herr ihm lassen will, und von sei-nen Aeckern, die hinlänglich sind, ihn zu ernähren, nureine Reme pro formn zur Anerkennung des Eigen-thumS des Grundherrn zahlt *), ist von diesem eben soabhängig, und muß ihm eben so ohne Ausnahme gehör-chen, als wenn er in seinem Dienste und in seinem Ge-folge wäre. Ein solcher Gutsherr also hat seine Lehn-leute, ob sie gleich in ihren eignen Häusern leben, sogut in seinem Brote, als seine Bedienten und die Leu-te seines Gefolges, die er in seinem Hause ernährt. Bey-
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*) Huurcnrs sagt der Verfasser. Dieß sind, nach Blakstone(-. P. Kap.) einmahl für allemahl festgesetzte Reuten, wel-che die nceüoiaai'z und alten capvliolrlers ihrem Grundherr»zahle», nicht sowohl für das, und nach Verhältniß dessen, wassie aus dem Gute ziehn , als vielmehr zur Loskausung von allenübrigen Schuldigkeiten, welche ihnen svnft die Lchnsvcrbittdungauflegen würde. A. d- U-