Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
220
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Wahrscheinlich war es nothwendig, nachdem manden Städten erlaubt hatte, die landesherrlichen Ein-künfte, dle ihre Bürger zu entrichten hatten, in Pachtzu nenmen, ihnen auch eine zwingende Gerichtsbarkeitüber diese ihre Bürger zuzugestehen, um die Beyträgederselben cincrciben zu können. Hätten sie deßhalb beyeinem andern Gerichtshöfe Recht suchen sollen: so hät-te dieß, in jenen verwirrten Zeiten, große Unbequemlich-keiten gehabt. Doch muß es immer außerordentlichscheinen, daß die Landesherr», fast aller europäischenReiche, auf diese Weise für eine unabänderliche und al-so unvermehrbarc Rente, ven Zweig von Einkünftenhingegeben haben, der unter allen übrigen am meistenVermehrung Hessen ließ, und zwar eine Vermeh-rung, die bloß durch den natürlichen Lauf der Dinge,ohne alle Kosten und Bemühungen von ihrer Seite, er-folgen mußte. Es ist außerordentlich, daß sie auf dieseWeise, in der Mitte ihrer Reiche, eine Art unabhängigerFreystaaten errichteten.

Um dieß zu begreifen, 'muß man sich erinnern,daß in jenen Zeiten, vielleicht kein Landesherr in Euro-pa in» Stande war, durch den ganzen Umfang seinesEebickhs, der, schwachem Theil seiner Unterthanen,vor der Unterdrückung der Mächtigen zu schuhen. Die,welche das Gesetz nicht beschützen konnte, und dienicht stark genug waren, sich selbst zu vertheidigen, muß-rcn zu den, Schutze irgend eines großen Herrn in derNachbarschaft ihre Zuflucht nehmen, und um diesen

ren der Regierung Friedrichs des zweyten und der.Schwäbischen

Kiiyscr.