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ihr be regliches Vermögen durch ein Testament verfügendursten. Ob auch schon zuvor bey den einzelnen Per»fönen, mit diesen andern Vorrechten, das Recht deSfreyen Handels verbunden gewesen sey, weiß ich nicht.Ich halte es für wahrscheinlich, ob ich gleich keinen di-reccen Beweis dafür zu führen im Stande bin. Demsey aber wie .hin wolle: durch diese Bewilligungen selbstwurden den Stadtbewohnern die vornehmsten Kennzei-chen der Skiaverey, oder Leibeigenschaft abgenommen;und nun erst wurden sie, in dem Sinne, welchem wirjetzt dem Worte Freyheit geben, freye Leute.
Dieß war noch nicht alles. Zu gleicher Zeit wur-den die Städte zu d.m Range von politischen Körpernoder von Gemeinheiten erhoben, — indem ihnen dasRecht gegeben wurde, ihre eignen Obrigkeiten, oderihren Sradcrath aus ihrer Mitte zu wählen, Gesetze zuibrer innern Verwaltung zu machen, Mauern zu ihrerVertheidigung aufzuführen, und ihre Einwohner, diediese Mauern gegen alle Angriffe und Ueberjalle bey Ta-ge und oey Nacht zu beschützen verpflichtet wurden, —unter eine Art von militärischer Disciplin zu bringen.In England wurden sie gemeiniglich von der Gerichts-barkeit des CanronS, (liuncireci) oder der Grasschastö-qerichte befreyet; und alle Rechtöstreitigkeiten, dienn-ker den Bürgern vorfielen, wenn nicht die Rechte derKrone mir ins Spiel kamen, wurden der Entscheidungihrer eigenen Stadtobrigkeiten überlassen. In andernLändern wurde diese Gerichtsbarkeit der Stadträthe nochviel weiter ausgedehnt *).
Wahr-
*) Sicht rii-mz kui'tzi. Siehe auch Pfcffels/.hcöxL L^I'0-nolozi-i»- äe t'Iiisr. a'/cllemsxn- in den merkwürdige» Jah-ren