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2 (1799)
Entstehung
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mahl festgesetzten Einkünfte hafteten, dafür aber die Ge-faste, woraus, zum Theile, diese Einkünfte flössen,selbst nach ihrem Gutbeftnden unter sich betreiben, unddas gesammelte Geld durch ihre eignen Amtleute in diekönigliche Schatzkammer zahlen durften. Auf dieseWeise wurden sie von aller Einmischung der königlichenBeamten in diese Angelegenheit, völlig besreyet: einVortheil, der wegen des oft übermüthigen Betragensderselben für äusserst wichtig angesehen wurde.

Anfangs wurde dieser Pacht der städtischen Ein-künfte den Bürgern wahrscheinlich, so wie ander» Päch-tern, nur auf eine gewisse Anzahl von Jahren überlas-sen. In der Folge aber scheint fast allenthalben darauseine Erbpacht geworden zu seyn. Daä heißt, es wur-den ihnen jene Gefalle auf immer überlassen; und diejährliche Rente, die sie dafür zu zahlen hatten, wurdeauch auf immer unabänderlich bestimmt. Da auf diejeWeise die Abgaben der Bürger immerwährend gewor-den waren: so wurden ihnen natürlicher Weise dafürauch immerwährende Befreyungcn zugesichert. Diese hör-ten auf persönlich zu seyn, und waren nun nicht mehrRechte gewisser Personen, sondern Rechte gewisser Städ-te, die nun aus eben der Ursache Freystadte hießen,um welcher willen zuvor jene privilegirten Personen,Freybürger, oder Freyhandler geheißen hatten.

Mit dieser Bewilligung erhielten gemeiniglich,die Bürger einer Stadt zu gleicher Zeit, die vorge-dachten noch wichtigern Privilegien daß sie ihreTöchter nach ihrem Wohlgefallen verheyrakhen, ihre Gü-ter ihren Kinder!, als Erbschaft hinterlassen, und über

ihr