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2 (1799)
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diesem Puncte etwas gelüstet, ob sie gleich noch jetzt vielzu enge sind. Und da in Schottland überdieß keineArt von Pacht ein Stimmrecht bey Parlamentswahlengiebt: so ist der Ackersmann dort bey seinem Gutsherrnnicht zn der Achtung gelangt, deren er in England ge-nießt.

In andern Theilen von Europa hat man es zwarauch billig gefunden, dem Pachter eines Guts gegenKäufer oder Erben desselben, die den geschlossenen Con-tra ec nicht halten wollen, zu schützen: aber dieser

Schuh ist aus einen sehr kurzen Zeitraum eingeschränkt;in Frankreich, zum Beyspiel, nur aus neun Jahre, dievon der Schließung des PachtconcractS an gerechnetwerden. Seit kurzem ist Zwar, in der That, in die-sem Lande der Termin auf sieben und zwanzig Jahre ver-längert worden: aber auch diesr Zeitraum ist noch zukurz, den Pachter zu wichtigen Verbesserungen des Bo-dens aufzumuntern. In alten Zeiten waren Gutsbesi-tzer die Gesetzgeber der Staaten in ganz Europa. KeinWunder also, daß sie die Gesetze, welche die Ländereyenbetreffen, nach dem vermeinten Vortheile des Eigenthü-mers abmaßen. Sie glaubten, zum Beyspiel, es seyihm vorcheilhaft, wenn er durch keinen von den vorigenBeschern geschlossenen Conlract an der vollen Nutzungseines Eigenthums auf lange Zeit gehindert werdenkönnte. Geiz und Ungerechtigkeit sind immer kurzsich-tig: und sie sahen also nicht voraus, wie sehr diese Anord-nung der bessern Cultur ihrer Güter im Wege stehe, undfolglich, mit der Zeit, auch dem Interesse dcs Eigenthü-merS schade.

Mai, nahn, übcrdieß in jenen alten Zeiten an, daßdie Pächter außer der Bezahlung ihrer Renten, noch

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