Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
207
Einzelbild herunterladen
 

LO7

Schillinge Pachtzins giebt, als ein Freygut (freekolcl)angesehen, und der Inhaber davon wird bey der Wahleines Parlamentsgliedes für die Grasschaft zugelassen,seine Stimme zu geben. Und da nun ein großer Theilder Landleute Freygüter dieser Art besitzen: so wird ihrganzer Stand, durch die politische Wichtigkeit, die ih-nen durch dieses Skimimecht gegeben wird, in der Ach-tung ihrer Gutsherrn gehoben. Es giebt, glaube ich,nirgends in Europa, ausgenommen in England, Bey-spiele von Pächtern, welche auf solchem Lande, dasnicht zu dem ihnen verpachteten Grundstücke gehört, Ge-bäude aufführen, und zu der Rechtschassenheit ihres Grund-herrn das Vertrauen haben, daß er eine so wichtige Ver-besserung seines Guts nicht zu ihrem Schaden Mißbrau-chen werde. Diese der Ackerbau treibenden Klasse sogünstigen Gesetze und Gewohnheiten haben vielleicht mehrzu der jetzige» Größe von England beygetragen, alsalle seine den Handel betreffenden Gesetze und Verord-nungen , so großen Werth man auch diesen beylegt.

Das Gesetz, welches alle Pachkconkracte, auf solange Zeit sie geschlossen seyn mögen, auch auf den Fallsichert, wenn das Gut auf eine oder die andere Art sei-nen Eigenthümer verändert, ist, so viel ich weiß, Groß-britannien allein eigen. Es wurde in Schottland, schonim Jahr 1449 von dem König Jakob dem zweyten gege-ben. Doch ist dessen wohlthätiger Einfluß daselbst durchMajorate jund Fideicommisse sehr gehindert worden:weil den Majoratsbesitzern gemeiniglich verbothen ist,ihre Güter auf lange Zeit, oft so gar sie auf längerals ein Jahr, zu verpachten. Eins neulich gegebeneParlammtSacce hat die Fesseln der MajorakSbesitzer in

diesem