sch- Leibeignen gehören mehr dem Gute, als dem Herrndes Gutes an. Sie konnten daher mit de sselben zu»gleich, aber nie ohne dasselbe verkauft werden. Siekonnten h-yrathen, ob sie gleich dazu die Einwilligungihres Herrn suchen maßten; "aber wenn er ihnen solcheeinmahl ertheilt Hütte, so konnte er die Ehe nicht da-durch aufheben, daß er den Mann und das Weib anverschiedene Personen verkaufte. Wenn er einen Leib-eignen verstümmelte oder todtere: so war er einiger,
wenn gleich freylich nur geringer Strafe unterworfen.Doch Eigenthum konnten diese Leute nicht erwerben.WaS sie erwarben, gehörte ihrem Herrn zu, und konn-te von diesem, nach Gefallen, ihnen weggenommen wer-ben. Jede Art des Anbaues und der Verbesserung,die von solchen Sklaven herkam, war eigentlich dasWerk des Herrn selbst. Er gab die Unkosten dazu her:Vieh, Samen, Ackerwcrkzeuge — alles war sein.Er hatte auch den ganzen Nutzen davon; indeß der ar-beitende Sklave auf nichts, als seinen täglichen Unter»halt Anspruch machen konnte. Der Eigenthümer desLandes war also der eigentliche Anbauer, der sich seinesLeibeignen nur als des Werkzeuges bediente. Diese Artvon Leibeigenschaft dauert noch in Rußland , Pohlen,Hungarn, Böhmen, Mähren und einigen Theilen vonDeutschland fort. Nur in den westlichen und südlichenProvinzen Europens ist sie nach und nach ganz abge-schafft worden.
Wenn aber große Verbesserungen im Landbaueüberhaupt von den Besitzern weitlänstiger Ländereyennicht zu erwarten stehen: so sind sie »och weniger daiillzu hoffen, wenn sie ihre Ländereyen durch Leibeigne be»
N 4 arbei-