ßern Theile von Europa mit allem Fleiße aufrecht erhal-len, besonders in den Ländern, wo eine adeliche Geburterfordert wird, um auf bürgerliche oder militärische Eh-renstellen Anspruch zu machen. Dieses ausschließendeRecht des Adels auf die Aemter und Würden des Staatszu untersuchen, sind die Majorate als ein nothwendigesMittel angesehen worden. Weil dieser Stand sich ei-MN ungerechten Vorzug vor seinen Mitbürgern zuge-eignet hatte, fand man es billig, — damit Armuth sei-ne Ansprüche nicht lächerlich machen möchte, — ihmauch noch einen zweyten zu geben.
Das gemeine Gesetz (common - I:nv) *) inEngland, ist, wie unsre Rechtslehrer behaupten, derewigen Dauer eines Eigenthums entgegen; und dem zu-folge sind auch die Majorate in England mehr, als inirgend einer europäischen Monarchie, eingeschränkt: obsie gleich auch dort nicht gänzlich fehlen. In Schott-land ist noch jetzt, mehr als ein Fünstheil, vielleichtmehr als ein Viertheil unter.dem engsten sideicommissa-rischen Zwange.
Auf diese Art also wurden große Strecken unge-baueten Landes, nicht nur ursprünglich einzelnen Fami-
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*) Die Engländer unterscheide» zwischen den« civil-laev, dembürgerlichen oder dem römischen und dein common-I-nv, demgemeinen Gesetze des Landes, n«ch welchem i» den vornehmste»Gerichtshöfen gesprochen wird. Letzteres ist kein geschriebenes,sondern ein bloßes Gewohnheitsrecht, bestimmt durch die ähn-lichen Ausspmchc der Gerichtshöfe, nach und mich gesammelt,und von Rcchtslehrcrn, die zum Theil gesetzgeberisches Ansehenerlangt haben, ausgelegt. A. d. U.