Als große Landgüter eine Art von kleinen Staatenausmachten, mochten die Fideicommisse nicht ganz un-schicklich seyn. Sie konnten so angesehen werden, wiedas, was man in Monarchien die Grundgesetze nennt,Gesetze, wodurch verhindert werden soll, daß nicht dieAusschweifung oder der Eigensinn eines einzelnen Men-schen die Sicherheit von Tausenden in Gefahr setze.Aber in dem gegenwärtigen Zustande von Europa, wenngroße sowohl, als kleine Besitzungen ihre Sicherheit vonder Macht des Staates erhalten, wozu sie gehören, —kann in aller Rücksicht nichts ungereimter seyn. DieseEinrichtungen sind auf die thörichteste aller Vorausse-tzungen gegründet: auf die, daß es gewisse Geschlechterder Menschen gebe, die mehr Recht haben, über dieErde, und alles, was sie enthält und hervorbringt, zugebiethen, als ihre Nachfolger; und daß nach den Ein-fällen von Menschen, die vielleicht vor fünfhundert Äh-ren starben, noch jetzt das Eigenthnm der Lebenden an-geordnet und eingeschränkt bleiben müsse. Majorate undFideicommisse werden dessen ungeachtet noch in dem grö-
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Treue und Ehrlichkeit des Mannes überlassen, welcher vordem Gesetz und vor dem Richter als sein wirklicher Lebe er-schien, im Grunde aber nur zur Mittelsperson ausersehcirwar, die Erbschaft an ihren wahren Eigenthümer zu bringen.Um deßwillen bekam auch diese Verfügung den Namen desFidelcommisses. Nach und nach wurde aus dem, was einhklmitckcs und gesetzwidriges Abkommen gewesen war, einöffentliches und von, Gesetze selbst gebilligtes Verfahren. Unddie Meicommiffarischc Erbschaft blieb immer die, wo Cajuszum Erben mit dem Bedinge eingesetzt wurde, daß er die Erb-schaft au Scmprvnlus überliefern sollte, wofür aber Casus na-türlicher Weise einen Theil der Erbschaft zurückbehielt. A. d. U.