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2 (1799)
Entstehung
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um ein Glied derselben zu bereichern, alle übrigen Kill»der zu Bettlern macht.

Fideicommisse sind die natürliche Folge ven demGosche der Erstgeburt. Sie wurden eingeführt, umeine gewisse Stamm folge zu erhalten, von welcher dasErstgeburtsrecht die erste Idee gab, und um zu verhüt»dem, daß kein Theil des ursprünglichen Familienguts,durch Geschenk, Testament oder Verkauf, durchdie Thorheiten oder die Unglücksfälle der künftigen Ei-genthümer, aus dem Stamme des ersten Erbb.sstrs her-auskommen solle. Sie waren den Römern gänzlich un-bekannt. Weder ihre Substitutionen, noch das, wasim römischen Geschbuche Fideicommisse heißt, hat diemindeste Aehnlichkeit mit den Majoraten oder Fidei-commiffen neuerer Zeiten: obgleich einige französischeRechtslehrer diesen Instituten spaterer Zeiten das Ge-wand und die Sprache jener alten haben anpassen wol-len *).

Als

*) Fcdeicommiffe, in der alten römischen Rechtssprache, wa-ren Gitter, von welchen man jemanden mit der Bedingungzum Erben erklärte, daß er sie an einen dritten ausliefernsvlltt. ES waren anfangs heimliche Verabredungen unter Prj,valpersoneil, die die Absich! halte», einem öffentlichen Gesetzeausrnwcichen. 3 D- da nach dem Voconischen Gesetze Weiberund Tochter nicht ;u Erben eingescitt werden konnten: so setz-ten Väter, die ihren Töchtern ihre Erbschaft zuwenden wollten,einen andern Mail» zu»! Erben kill, aber mildem Bedingedaß er Las Vermögen der Tochter ausliefcrtk. Da nun dieserNominal-Erbe nicht durch die Gesetze zu Erfüllung des ihmgciiiachlcn Auftrags angehalten werden konnte, indem der Auf,trag selbst auf die Ueberlmung eines Gesetzes abzielte: s»mußte sich der Erblasser, in einem solchen Falle lediglich der

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