Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
193
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wenn sie ursprünglich nicht statt gesunden hatte. Da-mit die Mackt, und also die Sicherheit eines Ne'chsnicht durch Theilungen geschwächt werde, muß es ganzvorn Vacer auf einen der Sohns forterben. Welchemunter ihnen ein so wichtiger Vorzug gegeben werden soll,muß durch irgend eine allgemeine Regel bestimmeseyn, und zwar durch eine, die nicht von den zweifelhaf-ten Unterschieden des persönlichen Verdienstes hergenom-men, sondern auf sichtbare und leicht zu erkennende Merk-mahle gegründet ist. Unterschiede der Art giebt es, un-ter Kindern einer und derselben Familie, keine anderen,als die Verschiedenheiten des Geschlechts und des Alters.Das männliche Geschlecht wird also allgemein dem weib-lichen vorgezogen; und, wo alle andere Dinge gleichsind, bekömmt allenthalben der Aeltere den Rang vordem Jüngern. Dieß ist der Ursprung von dem Erst-gebnrtSrechtc, oder von dem, was man dieStüMM-sdlge (lineul Succession) nennt.

Gesetze dauern oft noch lange Zeit fort, nachdemdie Umüande, durch welche sie veranlaßt worden waren,und allein gerechtfertigt werden konnten, aufgehört ha-ben. In dem gegenwärtigen Zustande von Europa istder Eigenthümer eines einzelnen Morgen Landes seinesEigenthums so vollkommen sicher, als der Besitzer vorrhundert tausend Morgen. Das Recht der Erstgeburtwird gleichwohl immer noch befolgt; und da es unterallen Einrichtungen der Erbfolge dem Familienstolze amgünstigsten ist: so wird es wahrscheinlicher Weise nochJahrhunderte fortdauern. In allen übrigen Rücksich-ten kann nichts dem wahren Vortheile einer zahlreichenFamilie mehr entgegen seyn, als ein Recht, welches,Smith Unters. Theil. N UM