der Ländereyen so wenig, als in der, von beweglichenGütern, einen Unterschied machten. Als aber Laudei-gemhum nicht mehr bloß als ein Mittel des Unterhalts,sondern als die O.uelle von Macht nnd Oberherrschaftangesehen wurde: da fand man cS schicklicher, es unge-lheilt auf einen einzigen forterben zu lassen. In diesenverwirrten Zeiten war jeder ansehnliche Gutsbesitzer einkleiner Fürst. Seine Vasallen ''), oder die, an wel-che er seine Ländereyen ausgetha» hatte, waren sineUnterthanen. Er war im Frieden ihr Richter und ge-wissermaßen ihr Gesetzgeber, und im Kriege ihr Anfüh-rer. Er führte, nach seinem eignen Gefallen Krieg,oft gegen seinen Nachbarn, zuweilen auch gegen seinenLandesherr«. Die Sicherheit also eines Landeigen-thums, der Schutz, welchen dessen Besitzer denjenigengewähren konnte, die auf seinem Grunde und Bodenwohnten, hing von der Größe dieses EigemhnmS ab.Es theilen, hieß so viel, als es zu Grunde richten, undjeden Theil davon der Gefahr aussetzen, durch gewalt-thätige Einfalle der Nachbarn unterdrückt, oder ver-schlungen zu werden. Das Gesetz der Erstgeburt ge-wann also, wenn nicht gleich bey der Errichtung dieserneuen Staaten, doch in der Folge der Zeit, bey derVererbung der Ländereyen aus eben den Ursachen Platz,aus welchen die ungctheilte Erbfolge des Throns nachund nach in allen Monarchien eingeführt wurde, auch
wenn
*) Das Wort renane, welches im Originale siehet, ist ein all-dem Feudalrcchre entlelMcS Wert, dessen genaues Acquiva-Icnt sich! im Deutschen nicht findet. Es Zeigt jeden an, dervon einem höher« einen Landbesitz, unter Bedingung gewisser;u leistender Schuldigkeiten und Abgaben erhalle» hat. A. d- tt.