Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
191
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lyr

Wahrend der Dauer dieser Verwirrungen, erwarbensich die Häupter und vornehmsten Anführer der erobern»den Nationen, mit Rechte oder mit Gewalt, den größ-ten Theil der Ländereyen in den Reichen, welche sie ein-nahmen. Ein großer Theil dieser Ländereyen blieb un°bebauet, aber keiner blieb ohne einen Eigenthümer.Alle waren in Beschlag genommen, und zwar der groß-te Theil von einer geringen Anzahl von Personen.

Dieses erste in Beschlag nehmen weickauftiger,«»angebaueter Fluren war ein großes Uebel; aber eshatte doch nur ein vorübergehendes Uebel seyn können.Diese Ländereyen hatten in kurzem wieder getheilt, unddurch Verkauf oder Erbschaft in mehrere kleine Grund-stücke abgesondert werden können. Aber dieser wün-schenswerthe Erfolg winde durch zwey bürgerliche Ein-richtungen gehindert. Das Gesetz, welches den Besitzder Ländereyen dem ersigebornen Sohne allein zuerkann-te, hinderte die Aerkheilung der Ländereyen durch Erb-folge ; und die Errichtung der Majorate oder Familien-stdelcommisse hinderte die Zerstückelung durch Verkauf.

Wenn Ländereyen, so wie bewegliche Güter, bloßals die Mittel des Unterhalts, oder des Genusses ange-sehen werden: so theilt das natürliche Gesetz der Erbfol-ge, die erster», wie die letztem, zwischen alle Kinder ieiner Familie; in der billigen Voraussetzung, daß ih-rer aller Erhaltung und Vergnügen ihrem gemeinschaft-lichen Vater gleich theuer sey. Dieses natürliche Erb-foigegesetz fand daher auch bey den Römern statt, diezwischen altern und jünger» Kindern, zwischen männli-chen und weiblichen Nachkommen, in der Vererbung

der