I
So waren, zum Beyspiel, in der Brot - undBier-tape vom ein und fünfzigsten Jahre Heinrichs deö dritten,die Preise des Brotes, wie sie nach Maßgabe, als derQuarter Weihen von einem Schillinge bis zu zwanzigenheraufsteigt, stufenweise wachsen müssen, namentlich an-gegeben. In allen Ausgaben der Parlamcntsactenaber, die vor der Ausgabe des Herrn Ruffhead erschie.«sn sind, war diese Verordnung nicht weiter, als biszu dem Preise von zwölf Schillingen, abgeschrieben wor-den. Hieraus schlösse» mehrere Schriftsteller irrig, daßdie Mittelzahl zwischen einem und zwölf Schillingen,folglich sechs Schillinge, welche nach jetzigem Geldeachtzehn ausmachen, auch der Mittelprcis des QuarterSWeißen zu damahliger Zeit gewesen sey.
In andern Fallen war es die nachlässige Abfassungder Tapordnnngen selbst, welche den Irrthum veran-laßte. So wurden in einer, fast zu derselben Zeit er-schienenen Acte, *) die Vierpreise festgesetzt, wie sie,wenn der O.uartsr Gerste, von zwey bis zu vier Schil-lingen theurer würde, um einen halben Schilling steigensollten. Damit wollte man nicht sagen, daß vier Schil-linge das höchste sey, zu welchem der Preis des O.uar-rcrS Gerste in der damahligen Zeit zu steigen pflege.Man wollte nur in einigen Beyspielen das Verhältnißangeben, nach welchem man alle andern berechnen könn-te. Dieses zeigen auch die letzten Worte des Statuts:er sie stcinccps cresicerur vsl cummuetur z)sr lex 6sna-rms, ganz deutlich an.
Weit
Lrrrure os lumbrel anä