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1 (1799)
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nach und nach, bis auf zwey Unzen, gleich zehnSchillingen jetzigen Geldes, heruntcrgesunkeu zuseyn, nach weicher Taxe wir ihn, um den Anfang dessechzehnten Jahrhunderts, geschaßt finden, und in wel-chem Preise er sich bis gegen 1572 erhalten zu habenscheint.

Im Jahr rgzo, dem fünf und zwanzigsten Eduards'des dritten, wurde das Gesetz, welches unter dem Na-men des Arbeiterstatutö (liamra ob lakourers) bekanntist, gegeben. In der Einleitung dazu wird über denUebermuth der Dienstborhm und Gesellen sehr g-k agt,> die ihren Herren einen immer höher» Lohn abzuzwingentrachten. Es wird demnach verordnet, daß in Zukunftolle Dienstbotheri und gemietheten Arbeiter, mit dem-selben Lohne und Devntüt (in dem Statute steht livcrzgwelches damahls nicht bloß die Kleidung, sondern auchdie Lebensrnittel, welche einem Dienstbdrhen gegebenwerden, bedeutete) zufrieden seyn sollen, welches sie indem zwanzigsten Jahre diess Königs, und wahrend dervier vorhergehenden Jahre zu erhalten pflegten; daß fer-ner der Deputakmeitzen 'nirgends höher als der Busyelzu Zehn Pfennigen Et. angeschlagen werden, und esimmer in der freyen Wahl des Meisters vdcr Herrn ste-hen solle, ob er Weihen oder Geld geben wolle. Hier-aus folgt, daß im fünf und zwanzigsten Jahre Eduardsdes dritten, zehn Pfennige Steel, für einen BüshelWeihen, ein sehr mäßiger Preis zu seyn schienen, weildie Diensiborhen durch ein eignes Gesetz mußten ange-halten werden, denselben für das ihnen sonst gelieferteDeputat von Weihen anzunehmen: und daß zehn Jahrevorher, oder in dem sechzehnten Jahre dieses Königs,«uf welches das Statut zurückweiset, dieß für einen

billi-

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