Druckschrift 
1 (1799)
Entstehung
Seite
263
Einzelbild herunterladen
 

Fonds den Gewinn zu sichern, den in dieser GegendPachter gewöhnlicher Weise von ihren Kapitalien erhal-len. Auf einen kleinern Theil kann auch augenscheinlichder Pachter sich nicht einlassen, ohne sich der Gefahr aus-zusehen, zu Grunde zu gehen: und einen großem wirdder Grundherr selten ihm zu gestehen», Was nunvon dem Ertrage eines Landgutes, oder, (welches einer-ley ist) von dem Preise dieses Ertrages, nach Abzugjenes Theils noch übrig bleibt, das eignet sich derGrundherr unter dem Namen der Rente zu: und, jobestimmt, ist sie gewiß die höchste, welche er, untergleichen Umständen des Landes, erhalten kann. Zuwei-len zwar kann Freygebigkeit, oder noch öfter Unwissen-heit, den Grundherrn bewegen, mit einem kleinern, alsdem angegebenen Antheile, von den Erzeugnissen seinesVodenS zufrieden zu seyn; in einigen noch seltnem Fäl-len, mag vielleicht ein unverständiger Pachter mehr alsdiese zu bezahlen, versprechen, oder für sich mit weniger,als dem gewöhnlichen Pachtergewinne der Gegend zufrie-den seyn. Dessenungeachtet sieht man mit Recht jenenAntheil als die natürliche Landrente, das heißt, als die-jenige an, nach welcher, den bekannten Absichten beydercontrahirendm Theile gemäß , Land in Pacht gegeben,werden soll.

Man könnte, auf die Gehaichen kommen, die Rentedes Grundherrn, als die Zinsen des auf Verbesserungdes Bodens gewandten Kapitals anziehen. In derThat können auch, in manchen Fallen, diese Zinsen mitin jener Rente stechen : aber ganz machen sie dieselbe nieaus. Auch von ganz unangebaneten und uugedüugetenLändereyen, verlangt der Grundherr eine Rente: und

R 4 wenn