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1 (1799)
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anzulegen, schein?, kste ich schon gesagt habe, durchReichthum oder Armuth des Landes, durch seinen anWohlstand fortgehenden, stillestehenden, oder zurück,gehenden Zustand wenig verändert zu werden. DieseRevolutionen haben zwar auf die Größe des Arbeitsloh-nes und Kapitalgewinnstes Überhaupt einen sehr be-trächtl chen Einfluß: aber ihr Einfluß erstreckt sichüber alle Beschäftigungsarten, und wird nach undnach bey allen gleich. Das Verhältniß also in dieserRücksicht zwischen der einen und der andern , kanndadurch nie sthr, wenigstens nicht auf lange Zeit ge-stört werden.

EilfLes Kapitel.

Von der L a n d r e n t e»

^j^ie Landrenke, oder der, dem Eigenthümer vonGrund und Boden, für den Gebrauch diesesBodens, bezahlte Preis, ist gewöhnlicher Weise,immer der höchste, welchen der Pachter unter den ge-wöhnlichen Umständen des Landes, zu bezahlen imStande ist. Wenn der Grundherr seinen Vertrag mitdem Pachter schließt: so ist er gewiß bemüht, ihm anden Erzeugnissen seines Bodens keinen großem Antheilzulassen, als schlechterdings nöthig ist, um dem Pach-ter theils die Fonds, woraus er die Anschaffung desSaamens bestreiM, die Arbeiter bezahlt, und Viehund Ackergerakh ankauft und unterhalt, theils von diesen

Fonds