Druckschrift 
1 (1799)
Entstehung
Seite
260
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bermeistern M, und fünf Meilen UM London, ih-ren Gesellen mehr Loh» zu geben, und verbiethet die»sen, mehr Lohn zu fordern, als des Tages zwey Schil-linge, siebentehalb Pfennige Sterling, (21 ggr.) denFall einer Landestrauer ausgenommen. Wenn derSouverän Versuche dieser Art macht, den Vertrag zwi-schen Meister und Gesellen durch Gesehe anzuordnen: sosind allemahl die Meister seine Rathgeber. Ist dieseAnordnung zum Vortheile der Gesellen: so ist sie gewißimmer billig; aber sie ist es nicht allemahl, wenn sieden Vortheil der Meister zur Absicht hat. So ist es,zum Beyspiel, ein sehr gerechtes und billiges GeseH,welches in mehrern Gewerben, die Meister verpflichtet,ihre Arbeiter in Gelde, nicht in Waaren zu bezahlen.Dieß legt den Meistern keine neue Last auf: es verbin-det sie nur, den wahren Werth des von ihnen verspro-chenen Lohnes, den sie auch durch die Waaren zu bezah-len, obgleich oft fälschlich, vorgaben, im Gelde wirk-lich zu bezahlen. Dieses GeseH ist zum Vortheile derGesellen gegeben. Das achte Statut Georgs des drit-ten , begünstigt die Meister. Diese treten oft in Ver-bindung mit einander, sich gegenstitig, bey gewissenStrafen, zu verpflichten, nicht mehr als einen bestimm-ten Arbeitslohn ihren Gesellen zu geben ; und die Ge-stehe erlauben ihnen diese Verabredung. Wollen die Ge-sellen einen ähnlichen Vertrag unter sich errichten, fürnicht weniger als für einen bestimmten Lohn zu arbei-ten : so werden sie von eben diesen Gesehen sehr strengebestraft. Das oben gedachte GeseH geht aber noch wei-ter: es giebt sogar einer solchen Verabredung der Mei-ster die Kraft eines LandesgeseheS. Mit Grunde schei-nen die Lohnschneider gegen dasselbe die Beschwerde zu

führen,