Druckschrift 
1 (1799)
Entstehung
Seite
252
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dasselbe ein Jahr lang verwaltet: die dritte, wenn erim Kirchspiele die Lehrjahre eines Gewerbes aussteht;die vierte endlich, wenn er sich bey einem Einwohner desKirchspiels auf ein Jahr, als Dienstbothe vermiethek,und im Dienste auch ein Jahr lang aushalt«

Die beyden ersten Methoden, in einem Kirchspieleansässig zu werden, finden nur durch eine öffentlicheHandlung des ganzen Kirchspiels statt: und dieses wirdsich wahrscheinlich sehr in Acht nehmen, einen Anlömm-ling, der nichts als seine Arbeitsamkeit zu seiner Unter-haltung mitbringt, mit zur Bezahlung der OrtSausiagcuzu ziehen, oder ihn zu Kirchspielsämtern zu wählen.

Auf die beyden letzten der gedachten Arten, kannwenigstens ein rnrheurakheler Mensch nicht leicht eineNiederlassung erlangen. Ein Lehrbursche ist schwerlichjemahls verhcurathet; und für verheurathece Dienstbo-ten macht jenes Gesetz eine ausdrückliche Klausel, wo-durch sie von der Wohlthat, durch den Dienst einesJahres eine Niederlassung zu erlangen, förmlich ausge-schlossen werden. Diese Anordnung, daß durch dasDienen bey einer Herrschaft ein Mensch an einem Orteansasiig werden könne, hat im Grunde keine andereFolge gehabt, als daß die alte englische Gewohnheit,Dienstbothkir auf ein Jahr zn miethen, (eine Gewohn-heit, die ehedem so allgemein war, daß vor Gerichte,wenn im Dienstcontracke kein Termin benennt ist, alle-mahl ein Jahrcstermin vorausgesetzt wird) gänzlich aus-ser Gebrauch gekommen ist. Weder die Herren habenjetzt immer Lust, ihre Dienstboten und Gesellen, da-durch, daß sie sie für ein Jahr miethen, an ihrem Orte

ansäs-