Druckschrift 
1 (1799)
Entstehung
Seite
251
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„einem Kirchspiele, selten jemand darin ansässig wird:„und daß jene Gesetze weniger darauf abzielen, einem„Menschen Mittel anzuweisen , wie er zu einem festen„Sitz? an einem Orte gelangen könne, als den Kirch-spielen die Mittel zu erleichtern, wodurch sie, die sich„heimlich einschleichenden Fremden, an einer beständi-gen Niederlassung verhindern können. Denn die„öffentliche Nachricht, welche der Ankömmling von sich„und seinem Aufenthalte geben muß, ist so gut, als ei-„ne Aufforderung an das Kirchspiel, ihn wegzuschaffen,„wenn er eine Belastung für dasselbe befürchten laßt«„Ist aber die Lage eines Menschen von der Art, daß er„zweifelhaft ist, ob er gesetzmäßig weggeschafft werden„dürft oder nicht: so soll die öffentlich bekannt gemachte„Nachricht, die Entscheidung der Streitfrage befördern,„indem sie das Kirchspiel nöthigt, entweder ihm eine„unbestrittene Niederlassung zu bewilligen, oder durch„ihren Widerstand dagegen die Sache vor den Richter„zu bringen."

Durch dieses Gesetz nun wurde es einem armenManne beynahe unmöglich, sich, auf dem alten Wege§durch vierzigkägigen Aufenthalt an einem Orte, einen ft-sten Sitz zu erwerben. Damit eö aber nicht schiene, alswenn gemeinen Leuten der Weg, von einem Kirchspielein das andere zu ziehen, ganz verschlossen seyn sollte,wurden vier andere Methoden festgesetzt, wie, ohnesolche öffentliche Bekanntmachung, ein Fremder sich ineinem Kirchspiele ansässig machen könne. Die erstewar, wenn er zu den Kirchspielöaufiagen mit gezogenwird, und dieselben wirklich bezahlt; die zweyte, wenner zu einem Amte im Kirchspiele erwählt wird, und

dasselbe