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oft ihre eigenen Armen dazu, daß sie heimlich in einanderes Kirchspiel gingen, sich vierzig Tage lang heim-lich daselbst aufhielten, und a f diese Weise, zur Ent-lastung des Kirchspiels , wohin sie eigentlich gehörten,in dem fremden amäßig wurden. Daher wurde im er-sten Jahre Jakobs des zweyten, durch ein neues GesetzVerordnet, daß die, zum Ansqfflgwerden, oder zur Er-langung der Mitgliedschaft in einem Kirchspiele, erfor-derlichen vierzig Tage ungestörten Aufenthalts, nur vonder Zeit an gerechnet werden sollen, da der neue An-kömmling einen der Armenaufseher, oder Kirchenvor-steher des Kirchspiels, eine schriftliche Nachricht vonfeinem Wohnorte und her Stärke seiner Familie einge-reicht hat.
Indeß waren, wie es scheinet, die Kirchfpielbe-amten, in Absicht ihres eigenen Kirchspiels nicht immergewissenhafter, als in Ansehung fremder: und ließenoft unwillkommene Gaste sich eindringen, indem sie, trotzder empfangenen Nachricht, doch keinen Schritt thaten,sie wegzuschaffen. Da nun vorausgesetzt werden konnte,daß jeder Einwohner eines Kirchspiels dabey inkeressirtsey, die, zur Belastung der alten Einwohner, sich ein-dringenden Fremdlinge abzuhalten: so wurde durch einedritte Parlamentöactc, vom dritten Jahre des KönigsWilhelm, den alten Verordnungen hinzugefügt-: daßder mehr gedachte vierzigtagige Aufenthalt nur von demSonntage an gerechnet werden sollte, an welchem jenerBericht öffentlich von der Kanzel, nach geendigkem Got-tesdienste, sey verlesen worden.
„Alles das zusammen genommen," sagt D.Burn,„macht, daß durch einen vierzigtägigen Aufenthalt in
„einem