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1 (1799)
Entstehung
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249
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lor: wurde,' nach einigen unwirksamen Versuchen ihrzu helfen, in der drey und vierzigsten Acte der KöniginElisabeth ein Gesetz gegeben, daß jedes Kirchspiel fürseine Armen sorgen sollte; und daß zu dem Ende injedem, jährlich gewisse Aufseher der Armen ernannt wer-den sollten, die, in Gemeinschaft mit den Kirchenvor-stehern, die dazu nöthige Summe festsetzten, und vonden Kirchspielseinwohnern einen verhältnißmäßigen Bey-trag erhöben.

Da nun durch dieses Gesetz jedem Kirchspiele dieunerläßliche Pflicht auferlegt wurde, stille Armen zuernähren: so wurde es eine wichtige Frage, welche A»me denn eigentlich jedem Kirchspiele zugehörten. DieseFrage wurde, nach einigen schwankenden und mehrmahlsabgeänderten Entscheidungen, endlich im drcyzehnrenStatute Karls des zweyten auf immer dergestalt beant-wortet, daß nach einem vierzigtaaigen, ungestörtemAufenthalte in einem Kirchspiele, jeder als seßhaft indemselben angesehen werden soll; daß aber während die-ses Zeitraums zwey Friedensrichter Fug und Recht habensollen, den neuen Einwohner, wenn von Seiten derArmenausseher und Kirchenvorsieher Klage gegen ihneinlauft, in das Kirchspiel, worin er zuletzt ansässig ge-wesen ist, zu verweisen: es sey denn, daß er entwederein Guth in Pacht nehme, welches zehn Pfund St.Renten des Jahrs zahlet, oder sonst dem Kirchspiele,wo er hingezogen ist, solche Sicherheit, ihm nicht zurLast zu fallen, verschaffe, als jene beyden Richter fürhinlänglich halten.

Dieses Gesetz gab, wie man sagt, zu mehrernBetrügereyen Anlaß. Die Kirchspielbeamten erkauften

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