2ZZ
vierten und fünften Buche dieses Werks, so vollständigund deutlich, als ich kann, auseinander zu setzen suchen.
Personen gleiches Handwerks kommen selten, auchbloß ihres Vergnügens wegen, zusammen, ohne daßsich ihr Gespräch zu Verabredungen gegen das Publikumhinlenke, und mit Entwürfen zur Erhöhung der Preiseendige. Durch Gesetze lassen sich Zusammenkünfte derArt nicht verbiethen, wenigstens durch keine, die nn'LFreyheit und Gerechtigkeit vereinbar, oder auch nur aus-führbar waren. Indeß, wenn das Zusammenkommender Leute von einerley Gewerbe durch Gesetze nicht verhin-dert werden kann : so sollte es doch nicht durch Gesehserleichtert, noch weniger nothwendig gemacht werden.Aber unsre Gesetze thun das eine lind das andere. Sieerleichtern solche Zusammenkünfte, wenn sie die Per-sonen desselben Gewerbes verpflicbten, ihre Namen undWohnungen in öffentliche Register eintragen zu lassen.Dadurch lernen Leute einander kennen, die sonst von ein-ander wenig gewußt hätten. Dieß verschafft jedem Ge-wcrbsmanne gleichsam die Adresse, wo er alle seineZunftgenossen aufsuchen soll. — Die Gesetze ma-chen zwcytenS jene Versammlungen nothwendig/wenn sie die Personen von einerley Gewerbe bevollmäch-tigen, sich zur Versorgung ihrer Armen, ihrer Kran-ken, Wittwen und Waysen, selbst Taxen aufzulegen:wodurch eine Gemeiucasse unter ihnen errichtet wird,deren Verwaltung auch der versammelten Gemeinheitzusteht.
Ja, die Zunftprivilegien setzen nicht bloß die Ge°werbsleuke in die Nothwendigkeit, sich zu verstimmt':sondern sie ertheilen diesen Versammlungen auch ei" ge-
P 5 setzge--