Druckschrift 
1 (1799)
Entstehung
Seite
234
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setzgeberisches Ansetzn, indem sie den Willen der Mehr-heit verbindlich für die übrigen Glieder der Zunft ma>chsn. In einem freyen Gewerbe kann eine wirksameVerbindung der Glieder nicht anders zu Stande kern-men, als wenn alle ohne Ausnahme in denselben Gesin-nungen zusammenstimmen; und sie kann nicht längerdauern, als diese Uebereinsiimmung der Gesinnungendauert. In einer durch die GeseHe bestätigten Zunfthingegen, ist es genug, wenn die größre Anzahl über-einstimmt. Diese ist berechtigt, eine Zunftordnung,oder sogenannte Imumgsartikel zu machen: die dann,durch Strafen unterstützt, die Concurrenz viel sichererund auf längere Zeit einschränken, als die freywilligeUebereinsiimmung der Gemüther je thun würde.

Das Vorgeben, daß die Zunftverbindungen einunentbehrliches Mittel für die Regierungen sind, umdie Gswerbsleute unter Aussicht zu halten, und den Ge-werben selbst eine gewisse Leitung zu geben, ist völliggrundlos. Die reellste und zweckmäßigste Aufsicht, un-ter der ein Arbeiter stehen kann, ist nicht die seiner Zunft-genossen, sondern die seiner Kunden. Die Furcht, seinBrot zu verlieren, ist das, was ihn am sichersten vonBetrügereyen zurückhält, und zu einer sorgfältigen Ar-beit auffordert. Ei» Zunftmonvpol schwächt die Wirk-samkeit einer solchen Aufsicht. Wo dieses vorhandenist, muß man diese und keine andre Leute, zu den Ar-beiten, de en man nöthig hat, nehmen, sie mögen ihreSachen gut oder schlecht machen. Gewiß sind die Zunft,monopole die Ursache, warum man in manchen ansehn-lichen Städten, auch nicht einen einzigen tauglichenHandwerker, selbst in einigen der unentbehrlichsten Ge-werbe