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und ursprünglichste aller Eigenthumörechte ist, sollte bil-lig auch das heiligste und unverletzlichste seyn. Der ein-zige Schatz eines armen Mannes, besieht in der Ge-schickiichkeit und Stärke seiner Hände; und ihn verhin-dern, diese Stärke und diese Geschicklichkcit, auf die«hm wohlgefälligste Weise, ohne Beeinträchtigung ir-§end eines Menschen zu gebrauchen , heisst das heiligsteEigenthum desselben verletzen. Es ist ein Eingriff so-wohl in die natürliche Freyheit, nicht nur des arbeiten-den Mannes selbst, sondern auch der Personen, die sichseiner Gcschicklrchkeit bedienen wollen. So wie dereine gehindert wird, zuarbeiten, was ihm gut dünkt:so werden die andern gehindert, den für sich arbeiten zulassen, welcher ihnen gefällt. — Ob ein Mensch zuder Verrichtung, welcher er sich unterzieht, tüchtig sey,kann sicher der Beurtheilung derer überlasten werden,welche seine Arbeit gebrauchen, da es ihr Interesse sounmittelbar und so nahe angeht. Die Besorgnisse desGesetzgebers, daß sie eine unrechte Wahl treffen möch-ten, sind eben so unnöthig , als die 'Anstalten , durchwelche er dieß zu verhüten sucht, drückend sind.
Die Festsetzung einer langen Lehrzeit ist kein siche-res Mittel zu verhindern, daß keine schlechte Arbeit zuMarkte komme. Wenn dieses geschieht: so ist die Ur-sache weit öfter Betrügerey, als Ungeschicklichkeit. Ge-gen Betrug aber kann die längste Lehrzeit keine Sicher-heit geben. Ganz andere 'Anordnungen sind Zu Verhü-tung solcher Mißbrauche erforderlich. Die Silberprobeauf Silbergeschirren, oder der Stempel auf leinenen undwollenen Tüchern, sichern den Käufer weit mehr gegenBetrug, als irgend ei» Gesetz, welches die Lehrjahre be-stimmt.