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1 (1799)
Entstehung
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219
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J-i Frankreich ist die Lehrjahrzeit, an verschi. denenOrten und in verschiedenen Gewerben, sehr verschieden.In Paris machen fünf Jahre den gewöhnlichen Z ittaumaus. Bey vielen Gewerben kömmt aber noch die Be-dingung hinzu, daß der AuSgelernke wenigstens nochfünf Jahr auf Tage - oder Wochenlohn bey einem Mei-ster arbeiten muß, ehe er selbst soll Meister werden kön-nen. Während dieser Zeit heißt er Compagnon oderder Geselle seines Meisters.

In Schottland bestimmt kein allgemeines GeseHdie Dauer der Lehrzeit. Jede Zunft und jedes Hand-werk hat darüber eigene Verordnungen. Da wodiese Lehrzeit lang ist, kann oft ein Theil derselben, mitmäßigem Gelde abgekauft werden. Auch ist in den mei-sten schottischen Städten eine ziemlich kleine Summehinlänglich, die Zunftlechte bey irgend einem Handwerkezu erhalten. Die Weber von leinenen und hänfenenZeugen, der vornehmsten schottischen Manusar.ur-waare können eben so, wie alle diejenigen, welcheihnen in die Hand arbeiten (zum Beyspiele die, welchedie Spinnräder und Weifen verfertigen), ihr Gewerbein jeder schottischen Stadt ganz kostenfrey ausüben. Inallen Flecken, die Stadtrechte haben, kann, an einembestimmten Tage, jedermann Fleisch auf dem Markteverkaufen. Die gewöhnliche Lehrzeit in Schottland,selbst für einige recht künstliche Handwerke, ist nichtlänger als drey Jahre: und überhaupt weiß ich kein

Land in Europa, wo die ZuuftgeseHe so wenig drückendwären.

Das Recht, welches jeder Mensch hat, die Früchteseiner eigenen Arbeit zu genießen, so wie es das älteste

und