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Einwohner nothwendig, und doch nicht genug Menschenvorhanden sind , um für jedes derselben eigene Hände inBereitschaft zu haben, eine und dieselbe Person mehrereGewerbe treiben, und daher auch nicht sich zu jedem,durch sieben Lehrjahre, geschickt machen dürfe.
Durch eine andere Auslegung dieser Acte, die sichgenau an die Worte derselben gebunden hat, ist ihreVerordnung nur auf diejenigen Gewerbe, die Vdd demfünften Statute der Kömgin Elisabeth, m Englandschon eingeführet waren, eingeschränkt, und keines derseitdem entstandenen Gewerbe ist derselben unterworfenworden. Daraus sind rechtliche Unterschiede unter denverschiedenen Gewerben entstanden, die, wenn man sieals Polizeyverordnungen betrachtet, die thörichtsten vonder Welt zu seyn scheinen. Es ist zum Beyspiel ge-richtlich entschieden worden, daß ein Stellmacher seineRäder weder sich selbst machen, noch durch Gesellen ma-chen lassen dürfe, sondern daß er sie von einem Rade-machermeister kaufen müsse: weil dieß lehne Handwerkschon vor dem fünften Jahre der K. Elisabeth in Eng-land getrieben worden war. Einem Rademacher hinge-gen ist es erlaubt, wenn er auch nie als Lehrbursche beyeinem Stellmacher gedient hat, sowohl selbst Wagen zubauen, als sich zu deren Verfertigung Gesellen zu hal-ten: — und dieß, weil das Stellmachergewerbe, da esvor dem fünften Statute der K. Elisabeth noch nichtzunftmäßig getrieben wurde, nicht unter die dieser Acteunterworfene Gewerbe gerechnet wird. Aus einem glei-chen Grunde sind viele, der zu Manchester, Birminghamund Wolverhampton betriebenen Fabrikarbeiten, vondem Zwange des obigen Gesetzes frey.
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