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1 (1799)
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durch die Lehrjahre in gemeinen Handwerken schon ver-langst festgesetzt waren. So wie es in diesen uorhwcn-dig war, daß ein Mensch, sieben Jahre lang, untereinem gehörig qualifieirten Meister gearbeitet hatte, eheer selbst Meister werden, lind andere wieder als Lehrbur-schen annehmen konnte: so nahm man auch an, daßder junge Studirende, sieben Jahre lang, den Unter-richt eines dazu bevollmächtigten Lehrers müsse genossenhaben, ehe er berechtigt seyn könne, ein Magister,Doctor, oder Lehrer seiner Wissenschaft (drey Wörter,welche damahls einerley Sache anzeigte») zu werden,und ehe andere als Scholaren oder Lehrlinge wieder unterihm siudircn könnten.

Durch das fünfte Statut der K. Elisabeth, wurdedie sogenannte Lehrjahrzeitöacte zum Gesetz: in wel-cher verordnet wurde, daß von allen, zu damahligerZeit, in England getriebenen Gewerben, Handwerken«der Künsten, die Ausübung niemandem erlaubt seynsolle, als dem, der zuvor wenigstens sieben Jahre alsLehrbursche, bey einem Meister des Handwerks oder derKunst, gestanden hatte. Hierdurch wurde das, wasbis dahin nur eine Privatanordnung einzelner Innungengewesen war, in England ein allgemeines LankeSgeseßfür sämmtliche in Marklstabten betriebene Gewerbe. Ichsage, in Marktstadmr; denn obgleich die Worte derParlamentsacte ganz allgemein lauten, und alle Ortedes Königreichs in sich zu schließen scheinen: so ist dochdie Wirkung derselben, durch die nachmaligen Auslegun-gen der Richter, auf Marktftadte eingeschränkt wor-den : indem man zur Regel angenommen hat, daß ausdem Lande, wo gewisse Gewerbe zur Bequemlichkeit der

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