Druckschrift 
1 (1799)
Entstehung
Seite
156
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wege. Dieß Gesetz blieb nicht nur, wie alle ähnlicheunausgeführt; sondern verschlimmerte noch das Uebeldes Wuchers, dem es abhelfen sollte. In der zehntenActe der Königin Elisabeth, wurde Heinrichs des ach-ten Statut erneuert: und zehn voin Hundert bliebenbis zum ein und zwanzigsten Statute Jakcbs des ersten,der gesetzmäßige Zinsfuß, da er denn anfacht vomHun-dert herabgesetzt wurde. Kurz nach der Wiederherstel-lung der Monarchie, wurde er auf sechs, und in derzwölften Acte der Königin Anna, auf fünf vom Hundertzurückgebracht. Diese Verordnungen scheinen sämmt-lich weise, und den Zeitumständen angemessen gewesenzu seyn. Sie richten sich nach dem, was schon der ge-wöhnliche Zinsfuß geworden war, wenn Leute von gu-tem Credit Geld borgten. Sie folgten, so zu sagen,dem durch die Concurrenz von selbst entstandnen Markt-preise des Geldes, und bestimmten denselben nicht. Seitden Zeiten der Königin Anna, scheinen fünf vom Hun-dert eher über, als unter diesem Marktpreise gewesen zuseyn. Vor dem siebenjährigen Kriege borgte die Regie-rung Geld zu drey vom Hundert: und viele Leute, derenCredit wohl gegründet war, konnten sowohl in der Haupt-stadt , als in vielen andern Qertern des Königreichs,Geld um viertehalb, vier, oder fünfcehalb vom Hun-dert bekommen.

Seit Heinrichs des achten Zeiten hat der Reich-thum von England, und das gesammte Einkommenseiner Einwohner beständig zugenommen: und wie esschein: mit stufenweise beschleunigter Geschwindigkeit,

zugeno -..neu. Die Fortschritte, welche beyde gemachthaben, sind immer schneller und schneller geworden. In

eben