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1 (1799)
Entstehung
Seite
86
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sich die Erlaubniß, das eine oder das andere sammelnzu dürfen, abgekauft, es muß ihm für diese Er»laubniß ein Theil von dem, was man auf seinem Bo-den gesammelt oder erbauet hat, überlassen werden. Die»ser Theil, oder, welches auf eines hinausläuft, derGeldpreis dieses Theiles, ist das, was man den Grund-zins oder die Landrcnte nennt --- und macht von demVerkauspreife der meisten Waaren, den dritten wesent-lichen Bestandtheil aus.

Der wirkliche Werth aller dieser verschiedenen Be-standtheile des Waarenpreises, ist, wie ich schon mehr-mahlen angemerkt habe, nach der Quantität Arbeit,welche man dadurch erkaufen, oder dadurch gleichsamin seine Gewalt bekommen kann, zu bestimmen. Ar-beit mißt nicht bloß denjenigen Theil des Preises, dersich selbst wieder in Arbeit auslöset, sondern auch den,welcher zum Gewinnst des Kapitalisten, und den, wel«cher zur iandrente des Grundeigenthümers stießt.

In jeder bürgerlichen Gesellschaft ist her Markt-preis jeder Woare, entweder aus allen diesen drey Thei-len zusammen gesehk, oder enthält wenigstens einen oderden andern derselben. Und je weiter diese Gesellschaftan Cultur fortgeschritten ist: desto seltner sind die Falle,wo einer der genannten Theile in dem Perkaufxreise einerWaare nicht mit bezahlt würde.

Man nehme den Getreideprciö zum Beyspiele. Miteinem Theile desselben muß dem Gutobesiher sein Pachtoder seine Rente bezahlt werden; ein andrer muß aufsArbeitslohn, oder den Unterhalt der, mit Hervorbrin-gung des Getreides beschäftigten Menschen und Thiere

ange-