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In dieser Materie scheint er dem von Montes-quieu angegebnen Plane gefolgr zu seyn, historischdie allmählichen Fortschritte der Rechtswissenschaft,sowohl in Beziehung auf das öffentliche, als auf dasPrivat - Recht, von den ersten Zeiten der Rohheit biszu den letzten der größten Cultur zu verfolgen, und be-merkbar zu machen, wie diejenigen Künste, welcheden Unterhalt der Menschen erleichtern, und durch dieVermehrung nutzbaren Eigenthums Reichthum erzeu-gen, stets verhältnißmäßige Aenderungen und Ver-besserungen in den Gesehen und den Negierungsartmder Staaten hervorgebracht haben. Auch diesenwichtigen Theil seiner Akademischen Arbeiten war ergesonnen herauszugeben. Aber er lebte nicht langegenug um diesen Vorsah, den er am Ende seinerTheorie der moralischen Empfindungen erklärte, aus-zuführen.
In dem lehren Theile seiner Vorlesungen erklärteer diejenigen politischen Anordnungen, welche nicht dasRecht sondern den Staats-Nutzen zum Grun-de haben, und deren Endzweck ist, die Macht und dieReichthümer der bürgerlichen Gesellschaft zu vermeh-ren. In dieser Rücksicht untersuchte er darin die Ein-richtungen und Gesetze der Staaten , in Beziehungaus Handel, Finanzen, kirchliche und militärischeAnstalten. Was Smith über diese Gegenstände aufdein Katheder vortrug, enthielt das Wesentlichste vondem, was er in der Folge in seinem WEe über denNationalreichthum ausführte. .
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